Rechtsprechung
BVerwG, 25.06.1996 - 2 B 64.96 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,21694) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung bloßer Angriffe gegen die Rechtsausführungen
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 10.01.1996 - 3 B 95.829
- BVerwG, 25.06.1996 - 2 B 64.96
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 21.02.1990 - 5 B 94.89
Ablehnung der Einholung von Sachverständigengutachten durch das …
Auszug aus BVerwG, 25.06.1996 - 2 B 64.96
Mit bloßen Angriffen gegen die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts im Einzelfall kann die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache jedoch nicht dargelegt werden (stRspr; vgl. u.a. Beschlüsse vom 24. Februar 1977 - BVerwG 2 B 60.76 - und vom 21. Februar 1990 - BVerwG 5 B 94.89 - ). - BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 25.06.1996 - 2 B 64.96
Zur Geltendmachung grundsätzlicher Bedeutung muß dargelegt werden, inwiefern in dem erstrebten Revisionsverfahren eine im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts noch klärungsbedürftige - konkrete - Rechtsfrage zu beantworten sein wird (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). - BVerwG, 24.02.1977 - 2 B 60.76
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Auszug aus BVerwG, 25.06.1996 - 2 B 64.96
Mit bloßen Angriffen gegen die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts im Einzelfall kann die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache jedoch nicht dargelegt werden (stRspr; vgl. u.a. Beschlüsse vom 24. Februar 1977 - BVerwG 2 B 60.76 - und vom 21. Februar 1990 - BVerwG 5 B 94.89 - ). - BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
Auszug aus BVerwG, 25.06.1996 - 2 B 64.96
Zur Geltendmachung grundsätzlicher Bedeutung muß dargelegt werden, inwiefern in dem erstrebten Revisionsverfahren eine im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts noch klärungsbedürftige - konkrete - Rechtsfrage zu beantworten sein wird (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).